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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Erhaltung des gemeinen Wesens zu interessirell. Hhrtnachtheiligen Folgen aber können dadurch ganz gehobenwerden / wenn die Erwerbung des Bürgerrechts der freyenRepublik den angesehenen Unterthanen nicht unmöglichund nicht allzuschwierig gemacht/ folglich der Neid ent.waffnet / die Hoffnung erhalten und dem Ehrgeiz eine nüz-liche Richtung gegeben wird. Endlich ist nicht zu verges,sen , daß die Diener und Angehörige einer Republik , indieser Eigenschaft / auch ihre gegenseitigen Befreyungenhaben / deren die herrschenden Bürger selbst nicht genie.sie»; in jeder Lage werden die Nachtheile durch Vortheilevompensirt / und man steht hier «dermal ein Beyspiel/ wieunvernünftig und ungerecht eS ist/ bey ganz ungleichen^Umständen und Verhältnissen die nemlichen Rechte und diememlichen Positiven Geftze vorschreiben zu wollen.

4° Ein vierter merkwürdiger Charakter der republika.Hitschen oder kollektiven Herrschaft besteht darin/ daß weilstn Republiken der Landesherr aus vielenMitgliedern zusammengesezt ist/ unter welchedie Arbeit vertheilt werden kann/ sie wenigaußere Diener oderBeamte bedürfen und ihreeigenen Geschäfte größtentheilS selbst bcsor-g e n. Ganz anders ist eö mit einem individuellen Fürstendefchaffen; er als eine einzelne/ im höchsten Glük be-stndliche,Person will nicht nur so viel möglich deS Lebensfroh genießen/ sondern / wenn er auch noch so arbeitsamwäre/ so machen es ihm die Beschränktheit seiner ZeitUnd seiner physischen Kräfte schlechterdings unmöglich al-len seinen Geschäften selbst vorzustehen. Er muß daheraus dem Schooße seiner Unterthanen oder aus Fremdeneine unzählbare Menge "von Beamten und Dienern wich-