Band 
Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
JPEG-Download
 

weniger Spielraum hat als in Monarchien, und daß jtiin dieser Nüksicht nie befriediget werden können. DieAussicht zu hohen, ehrenvollen und einträglichen Aemterngeht ihnen gänzlich ab; sie sind beynahe nur auf unter-geordnete Bedienungen in ihrem engen Localkreisc, aufeinträgliche Privatgewerbe oder auf den müßigen Genußtrworbncr Reichthümer beschränkt; Ruhm und AuSzeich-liung müssen sie meist anderswo als in dem Vaterlandesuchen, und dieses Jnkonvenient, das in der Ratur allerRepubliken liegt und von dem wir bald noch mehr redenwerden, wird zwar durch andere Vortheile zum Theil wie--er corrigirt oder eompensirt, kann aber nur durch dieAussicht zur Erwerbung des Bürgerrechts, d. h. durch dieMöglichkeit der Aufnahm in die herrschende Communitärselbst gehoben werden.

5" Die Unterthanen der Repulblik sind nurgegen die ganze Communität verpflichtet,Nicht gegen ihre einzelnen Mitglieder; sieHaben daher immer nur einen Herrn und nichtmehrere. Dieses Principium versteht sich zwar vonselbst, und die Spönereyen die man bisweilen in Repub-lifcn oder von Feinden der Republiken hört, als ob manda zwey. bis dreyhundert Herren gehorchen müßte, habenkeinen Grund. Richt der einzelne Bürger oder Magistrat,sondern nur die Vereinigung von allen macht hier denFürsten auS; nicht ihrem Privat-Willen, sondern nurdem gemeinsamen , durch förmliche Majorität geäußertenWillen ist man unterworfen. Außer den Versammlungengelten die einzelnen Bürger und selbst die Ralhöherren,wenn sie nicht m Amtöverrichtungen handeln, von Rcch-tenSwegen nicht mehr als andere Menschen. Allein da