Achtzehntes Capitel.
Von dem Untergang der Republiken.
I. Die Republiken gehen zu Grund i) wie die Fürstenthümerdurch den Verlust ihrer kollektiven Macht und Unabhängigkeit.
Einige Gefahren haben sie zwar nicht mit denselben ge-mein, desto mehr hingegen andere,n. Sie zerfallen aber noch viel eher durch Entzweyung und Auf-lösung der Genossenschaft selbst.
Natürliche und früh oder spat beynahe unvermeidliche Ver-anlassungen derselben.
in. Die Revubliken dauern daher gewöhnlich nicht so lang alsdie Fürstenthümer, theils weil sie einer tünßlidiett Einrich-tung bedürfen, die ailmöhlig ausartet, rheilS wegen der be-ständigen Collisson zwischen dem gemeinsamen und dem Pri-vat-Interesse.
^a die Republiken oder freyen Communitate« auf ei-nem doppelten Verhältniß beruhen, einerseits auf derkünstlichen Vereinigung oder Genossenschaft ihrer Mitglie-der unter einander, anderseits auf ihrer kollektiven Herr-schaft und Unabhängigkeit; da sie mithin Republiken undFürsten zugleich sind: so folget von selbst, daß sie auchauf eine doppelte Weise zu Grunde gehen können, nem-lich entweder wie die Fürsten durch den Verlust ihrerMacht und Unabhängigkeit oder durch die Vernichtungihrer Existenz, d. h. durch die Auflösnng der herrschen-den Gesellschaft selbst, welche mit dem gänzlichen unbe-erbten Wegfallen eines fürstlichen Geschlechts verglichenwerden katin^j Beydes verdient einige Entwiklnng, um