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mancherley Zumuthungen veranlasset/ denen nicht immerzu entweichen ist. Veräußerung von Domainen ist denRepubliken eben so nachthcilig als den Fürsten/ um somehr als die kollektive Herrschaft , wenn sie nicht aufLein Besiz von Grundeigenthum beruht/ unangenehmerals jede andere ist; was aber große und drükende Schul-den betrifft/ so erregen sie zwar keinen Neid/ sind aberdoppelt gefährlich/ theils weil eine Republik weder mitGewalt noch mit gutem Willen / so leicht als andere Für-sten / Auflagen von ihren Unterthanen erheben kann ,theils weil die Mitglieder des Souverains diese Aufla-gen selbst bezahlen müssen / folglich für ihre Person nichtsdabey gewinnen/ und endlich weil Schulden auf die Daurein schlechtes Band des Zusammenhaltenö sind, eine So-lidarität/ von der sich jeder so bald als möglich zu be-frcyen suchet.
Daß eine Republik treue/ fähige/ eifrige und durchihr äußeres Benehmen gefällige Beamte in ihren Dienstaufnehme«/ und dadurch dasjenige/ was wir die Instru-mental-Macht nannten/ zu erhalten und zu vermehrensuchen müsse/ o versteht sich abermal von selbst; eS istihnen sogar noch nothwendiger als den Einzelhcrren/ weildie kollektive Person beynahe gar nichts selbst thun kann.Zwar scheint die Erreichung jenes ZwckS den Republikendurch mancherley Umstände erleichtert. Sie halten über-haupt weniger Diener; sie können eher auf Treu/ Unei«gennüzigkeit und thätigen Eifer zählen/ weil die Geschäftehier großentheilS von den Mitgliedern des Souverains be-sorget werden/ welche die Vortheile des guten Erfolgs
l) B. III. Cap. 47.