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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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mitgciiießcn, und daher das gemeinsame Interesse zugleichals daö Ihrige betrachten. 2 > Aber auf der anderenSeite find die Republiken auch in ihrer Auswahl weitmehr als die Fürsten beschränkt. Höhere Beamte dürfensie auö politischen Gründen, die wir seiner Zeit erörternwerden, nicht außer ihrem Kreise wählen, und auch dieAuswahl unter den Bürgern ist wegen dem Einfiuß mäch«riger Empfehlungen, fehlerhafter Wahlformen und derGleichgültigkeit vieler Wähler selbst oft einer Art vonGlüköspiete unterworfen. Die Zeichen persönlicher Liebeund Achtung, welche von Seite eines Fürsten so vielzum. Diensteifer der Beamten beytragen, können vonSeite einer Communität, als einer unsichtbaren Person,nicht statt finden, und ihre einzelnen Mitglieder sind oftweit entfernt, die geleisteten Dienste zu kennen und zuwürdigen. BeförderungS-Mittel giebt es in Republikenwenige, zumal für diejenigen Beamten, welche nicht ausder Classe der Bürger genommen sind, und glänzendeBelohnungen sind noch weniger möglich, theils weil hierweder Hofämter, noch Armeen, noch Titel und Ordenvorhanden sind, theils weil die republikanischen Maximenihnen stets entgegenwirken, und auch die außerordent-liche Auszeichnung eines einzelnen Bürgers oder Unter-thans in Republiken allerdings gefürchtet werden muß.Der Diensteifer ihrer Beamten kann also bey den Bür-gern nur durch wirklichen, mit Ehre und Ruzen verbunde-nen auf ihre Kinder forterbenden Antheil an dem gemeinenWesen, bey den Unterthanen aber durch sichere Fortdaurdes Dienstes, durch hinreichendes, ungeschmälertes, un-beneidetcS Auskommen, und, wie wir bald zeigen wer-

2 ) Vcrgl. oben S. :;3.