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den, bey den höheren Classen vorzüglich durch möglicheAufnahm in die herrschende Genossenschaft selbst erhaltenwerden.
Eine Republik muß drittens allerdings auch durch denBesiz und die Aeußerung jeder Art von nüzlicher Ueber,legenheit auf Behauptung des höchsten Ansehens inihrem Land, der freyen moralischen Ehrfurcht vonSeiten ihrer Unterthanen bedacht seyn; aber die Na.tur der Dinge bringt es mit sich, daß dieses Ansehenhier nicht durchaus auf den nemlichen Fundamenten-, wiebey Einzelhcrren, beruhen kann. Denn die Communilät,als eine unsichtbare Person, vermag nicht durch äußerenGlanz zu imponiren^ sie hat weder prachtvolle Wohnun.gen, noch zahlreiche Dienerschaft, noch kostbare Tafeln;sie lebt nur in ihren Versammlungen und beschäftigetsich außer denselben mit nichts; sie gehl in keine Gesell-schaften, sie reitet und fährt nicht, sie treibt weder Jagdnoch andere Vergnügungen. Höchstens kann sie etwa bis.weilen durch einen feyerlichen Aufzug, durch eine beson.dere Kleidung u. s. w. ihre Existenz dem Auge der Men-schen darstellen, oder durch schöne, sich vor allen Privat.Häusern auszeichnende öffentliche Gebäude und durch ge-meinnüzige, Wohlbesorgte Anstalten auf ihren Reichthum,ihren Verstand und ihre guten Gesinnungen schließen las-sen. Ihr Ansehen muß daher vorzüglich auf die Einig,keit ihrer Mitglieder, welche die Idee der Macht erhöht,auf verständige, kraftvolle Entschlüße, auf regelmäßige,ehrenfeste Formen, auf eine gewisse Stabilität aller Dinge,besonders aber auf die Eigenschaften und Tugenden ihrer
3 ) Vergi. B. III. Kap. 4 s •