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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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fsttm daher fast nie befriediget werden. Wie schon oftangeführt worden, so haben die Republiken weder Hof-ömter, noch Armeen, noch Orden und Titel, und weilder Landesherr aus einer Communicat von vielen besteht:so werden die ehrenvollsten und einträglichsten Staars-ämter von den freyen oder herrschenden Bürgern selbstbekleidet. Ohnehin geht in Republiken alles sehr beschei-den zu, und für ihre Unterthanen bleiben beynahe keineMittel zu Belohnungen oder Beförderungen übrig; siemüssen sich meist mit untergeordneten Lokal. Bedienungen,mit einträglichen Privat-Gewerben und mit dem Genußerworbner Reichthümer begnügen; Ehre und Ruhm, jaselbst höheres Vermögen können sie beynahe nur im Aus-lande suchen, wo sie dann, einzelne Ausnahmen abge-rechnet, meist natürliche Feinde ihres rechtmäßigen Lan-desherren sind, und selbst bey gebildeten Classen oft dieverkehrtesten Begriffe über die Verfassung ihres Vater-landes verbreiten. "> scuö diesen in der Natur der Sacheliegenden Gründen ist es also zu erklären, warum diekollektiven oder republikanischen Herrschaften dem angese-hensten und wohlhabeusten Theil der Unterthanen immer-hin unangenehm sind, und selbst bey dem Mangel anreellen Beschwerden, bey allem Schein von äußerem Frie-

14) In neueren Zeiten können der gewesene Waadtländiscke Ab»vokat Laharpe, sein Vetter der französische Revolutions-Ge-neral gleichen Namens, und so viele andere zum Beyspieldienen. WaS die vielen Gcnfersche» und Waadtla'nvischenGouverneurs und GouvernantcS, Lektoren, Leibärzte u. s. w»den Schweizerschen Regierungen im Auslande geschadet , undwie sehr sie die Begriffe, selbst von Staatsmänner», überdie Natur der Verfassung verwirret haben, übersteigt allenGlauben.