325
Zwanzigstes Capitel.
Sta ats-Klugheit der Republiken,in so fern sie Gemeinden sind.
i. Gemeinsame Güter und Besizungen.
Nothwendigkeit derselben
i. für die Existenz der Republik selbst;r. UI» die bürgerlichen Beschwerden mit Ehre und Vortheillen zu compensiren.
Allein für herrschende Republiken ist die Behauptungder Macht und Unabhängigkeit oder die Politik/ welchesie mit den Fürsten gemein haben/ bey weitem nicht dieeinzige noch die wesentlichste Aufgabe. Eine andere vielnöthigere und ungleich schwierigere Kunst besteht darin,die herrschende Person, d. h. die Genossenschaft selbst zuerhalten , auf welcher die Existenz dieser Staaten beruht,ja es ist sogar das bloße Daseyn jener Genossenschaftnicht genug, sondern sie muß in einem Zustand von Ge-sundheit, d. h. von innerer Ordnung und Frieden fort-dauren, ohne welchen sie kaum eine Person genannt wer-den könnte. Alle Communitäten sind auf ungefähr gleicheKräfte ihrer Mitglieder und auf ein gemeinschaftlichesBedürfniß gegründet, welches durch Vereinigung jenerKräfte befriediget werden soll. " Also können sie nurdadurch bestehen, daß der Geist der Einigkeit oderdes Zusammenhaltens, und möglichste Gleichhei.k
i) S. Cap. i. S. n-1*.