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der Genossen stets lebendig und aufrecht erhaltenwerden. Dieses Problem ist zwar nicht unmöglich, aber"Hoch äußerst schwierig, weil die Natur der Dinge ihmbeständig entgegen zu wirken und auf Jsolirung der ein-zelnen oder doch auf bloße Privat-Verträge hinzuarbei-ten scheint. Wie wir schon in dem Capitel von dem Un-tergang der Republiken gezeigt haben, so bleiben dieKräfte und Glüksgüter nicht immer gleich, und eS ist so.gar unmöglich, der wachsenden Macht von einzelnen Bür-gern gänzlich vorzubeugen. WaS aber das gemeinschaft-liche Bedürfniß betrifft: so verschwindet dasselbe allmäh-lig, und wird nicht mehr gefühlt, sobald der ursprüng-liche Zwek der Genoffenschaft erreicht, sobald z. B. derWohlstand errungen, der Friede erkämpft, die FreyheitUnd Herrschaft befestiget ist. Daher stnd außer dem leben-digen, religiösen Pflichtgefühl, gemeinsame Besizun-gen und daraus entspringende Vortheile das erste undwesentlichste Erfordernis zur Erhaltung der Republiken,ja sogar daS einzig feste und fortdaurende Verbindungs-Mittel derselben. Sie allein bewirken ein bleibendes ge-meinschaftliches Interesse, ein relles Band des Zusam-menhaltenö, ohne welches keine Corporation in die Längebesteht. Vorerst ist ein gewisser Grad derselben schon fürdie nothwendige Existenz der Republik unentbehrlich, weilste nur durch solche Güter mächtig und frey werden kann.Die geringste Gemeinde hat schon etwas eigenes, wo-durch sie zusammengehalten wird, und eine wahre Re-publik, d. h. eine unabhängige, durch sich selbst beste-hende Corporation läßt sich ohne gemeinsame Territorial-
s) Öiien (§ 5 . 587.
3) Vergl Car. I. S. 13. und Cap. III. ©. 33,