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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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ihres Bürgerrechts beynahe fei« anderes Mittel/ mn demNeid, welchem jede kollektive und geschlossene Herrschaftausgesezt ist, entgegenzuwirken / den natürlichen Ehrgeizihrer Unterthanen zu befriedigen, denselben zum Vortheilder Republik zu leiten/ ausgezeichnete Verdienste zu beloh,nen/ beilegte Feinde zu Freunden zu machen u. s. w. Wassoll sie ihnen geben/ da die freyen, mithin herrschendenBürger fast alle Aemter bekleide«/ Orden und Titel inRepubliken nicht vorhanden sind , und eS unschicklichwäre/ den Unterthan vor den Mitgliedern deS Souve-rains auf eine daurhafte Weife auszuzeichnen? JnSbe-sondere dann müßte die Herrschaft einer Republik jedereroberten Landschaft unerträglich seyn/ wofern nicht we-nigstens ihre angesehensten und einflußreichsten Bewohnerdurch Ertheilung des Bürgerrechts in das Interesse derGenossenschaft gezogen würden; daher es eben keiner be.sondern Großmuth/ sondern nur dem natürlichen GefühldeS AnstandeS und des eigenen Vortheils zugeschriebenwerden muß/ wenn sowohl Rom als mayche spätere Re.xublikcn diese Politik stets gegen überwundene Feinde be.folgten, s) Drittens ist eS der Republik selbst unter al-len Umständen nüzlich/ und oft sogar nothwendig/ sichvon Zeit zu Zeit zu erfrische«/ und den allmähligen Ab-

8J Quid hodie esset imperium, sagt ©/liefst, nisi salubrisprovidentia victos permiscuisset victoribus ? Lib. II. deTrac. 34. — Conditor noster, Romulus, tantum sapien-tia valuit, ut plerosque populos eodem die hostes deindecives habuerit. Tacit. Ann. XI, 24» — De» AtheilieilscrNund Lacedämoniern hingegen sey nichts so verderblich gewesen,als daß sie die Ueberwundenen stets als Feinde behandelten.Mehrerer hierüber flehe in Grotius j. b. et p. Lib. III. eap.*5- §> 3.