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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Stuf der andere» Seite darf aber die Erwerbung desBürgerrechts einer souverainen Republik auch nicht allzu,leicht und gemein gemacht werden, sonst würde es allenWerth vertieren, und keine Ehre, keine Auszeichnungmehr seyn. Die Aufnahme in ihren eigenen Schooß istdas Höchste, was eine Republik ertheilen kann, und ebendeswegen muß sie damit nicht so verschwenderisch seyn.Die Menschen lieben und schären nur, was schwer zu er.reichen ist, und ein Vorzug, den jedermann besizt, kannnicht mehr ein Vorzug genannt werden. So hat man inneueren Monarchien die Orden, Titel, Adels. Briefeu. s. w. durch ihre allzuhäufige Erthcilung so sehr herab,gcwürdiget, daß sie für keine Belohnungen mehr geachtetwerden, und alles beynahe mit Geld bezahlt werden muß.Eben so verhält es sich mit dem Bürgerrecht in Repub.Uten. Der Tyrann Caracalla wollte die lezten Reste desrepublikanischen Geistes vertilgen, indem er alle Einwoh.ncr des Reichs zu Römischen Bürgern erklärte. « Ei.nerseitS sollten die alten Römer dadurch alle Vorzüge,alles Selbstgefühl verlieren, anderseits die neuen nurdem Kriegsdienst und der Steurpflicht unterworfen wer.

-)GrotiuS, indem er von der Milbe gegen Ueberwundcnefpticbt / läßt sich dadurch verleiten, diese Verfügung sehr zu

rühmen : „Tandem, tjuoi mirandum maxime , in orberomano qui sunt, ex constitutione imperatoris Antonini(Bassiani Caracallae) cives romani effecti sunt.” De j. b.et p. Lib. in. cap. IZ. §. 3.; wogegen aber sein Commen-tator GronoviuS die verständige Bemerkung macht: «meo ju-dicio valde reprehendendum, et perinde estimandum, ac si-quis omnes rusticos declaret nobiles. £0 dono nen pro-vinciales civium honorem consecuti sunt, sed cives pro-vincialium conditionem subierunt.”