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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Nisse haben, so daß keine wahre Eintracht mehr zwischenihnen bestehen kann. Eine Genossenschaft ist ein Bundzwischen Individuen; es heißt auch hier, wie von allenBündnissen; »idem velle, atque idem nolle, ex de-mum firma amicitia est.” — Plato wollte daher dieZahl der Bürger seiner Republik nicht über fünf tausendsezen. Die Griechischen Republiken beschränkten sie eben-falls. Genua nahm alle Jahre am ReujahrStage zehenBürger, nemlich sieben von der Stadt und drey vomLande in den sogenannten alten Adel, d. h. in den Kreisder RegimentSfähigen auf. Bern feste in den leztenZeiten die Zahl der damals existirenden 236 bürgerlichenGeschlechter alS das Minimum fest, und beschloß, daßjedesmal, wenn drey dergleichen Geschlechter auügestor-ben wären, drey neuen, nemlich zweyen aus dem deut-schen Gebiet und einem aus dem Waadtland, das Bür-gerrecht ertheilt werden solle, ohne sich deßwegen fürmehrere und außerordentliche Aufnahmen die Hände zubinden. Allein die Festsezung einer gewissen Zahl ist al-lemal illusorisch und entspricht dem Zweke nicht. Wirdsie, wie gewöhnlich, nach Geschlechtern bestimmt, so sinddieselben bald stark, bald schwach, und hundert Fami-lien, deren jede dreyßig bis vierzig Individuen zählt,geben der Republik mehr Kraft als taufende, von denendie meisten nur auf einem oder zwey Individuen beruhen

>3) Aristoteles machte schon die verständige Bemerkung: «Umnach Recht und Billigkeit urtheilen, und zu den oberkeitlichenAemtern unter den Candidate» nach Verdienst wählen zu kön-nen, müssen die Bürger nothwendig einander kennen, und je-der muß von des anderen persönlichen Eigenschaften und Um-ständen unterrichtet seyn."ig) S. von RealS Staatskunst B. II. S. 6*4.

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