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könnten. Wollte man aber chie Köpfezahl bestimmen, sowechselt dieselbe alle Tag, und da, wenigstens in ftädti-scheu Republiken den Bürgers-Söhnen das Genossen-Recht nicht wohl verweigert werden kann, so müßte beyjedem Todesfall oder bey jeder Geburt eine neue Zah-lung veranstaltet, bald ein mangelnder Bürger aufgenom-men, und bald ein überzähliger ausgeschlossen werden.Uebrigens kömmt es auch nicht blos auf die numerischeMenge, sondern auf die Tauglichkeit der Bürger an,und cS muß also bey den Aufnahmen nicht auf eine ge-wisse Zahl weder an Köpfen noch an Geschlechtern, son-dern auf geleistete oder zu leistende Dienste, mit einemWort auf die Bedürfnisse der Republik selbst Rüksicht ge-nommen werden. Da ihre Herrschaft.theils auf der kol-lektiven Ueberlegenhcit der ganzen Corporation, theilsauf dem persönlichen Ansehen ihrer einzelnen Mitgliederberuht: so besteht die wahre KlugheitS. Regel darin, sichsolche Personen zuzueignen, die der Republik hinwiederEhre, Ansehen und Ucberlegenheit verschaffen, folglichalles, was in ihrem Gebiet, eö sey durch Tugenden undWissenschaften, oder durch großen Güterbesiz und wohl-erworbnen Reichthum, oder durch zahlreiche Verbindun-gen, geleistete Dienste und anderweitige Berühmtheit her.vorragend, ausgezeichnet und mächtig ist, in ihre Mittezu ziehen und dadurch an das Interesse der Genossenschaftzu heften. Eine Republik, welche diese Maxime befolgt,wird nie zu zahlreich werden und immer mächtig blei-ben, ja sogar in ihrem Inneren beynahe unzerstörbarseyn, weil sie nicht nur durch die Macht der ganzen Cor-poration, sondern durch die Privat. Macht ihrer einzel-nen Bürger gestüzei wird, von denen alle übrigen Ein-wohner theils mittelbar, theils unmittelbar abhängrg sind,