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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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wen gehört; nicht zu gedenken, daß die Ausnahme selbstkeine Ehre mehr ist, sobald man sie bezahlen muß. Miteinem Wort sobald die höchste oder souveraine GewaltdaS Recht neue Bürger anzunehmen selbst ausübt, so istes »»nöthig, ja sogar zwekwidrig, dabey durch positiveBedingungen ihre eigene Freyheit einzuschränken, sonderndie beßte Regel besteht darin, auch hier nicht aus eineinzelnes, oft unzureichendes oder trüglicheß Mrkmal.,.sondern auf das Zusammentreffen von mehreren, aus denZusammenhang aller Umstände, auf die allgemeine No.rorietäk, auf geleistete oder zu leistende Dienste Rüksichrzu nehmen. Da indessen dergleichen positive Geseze oftin der Absicht gemacht werden, möglichen Mißbrauchen,übereilten Beschlüssen, dem Einfluß mächtiger Parteyenu. s. w. vorzubeugen; da die freye Communität allerdingsbefugt ist, neue Mitglieder anzunehmen und nicht anzu-nehmen,'mithin auch die beliebigen Bedingungen vorzu-schreiben, ihr volles Bürgerrecht ganz oder zum Theil,auf einmal oder nach und nach zu ertheilen: so scheintes am zwekmäßigsteu, außer der Rechtschaffenheil undTauglichkeit vorzüglich den bleibenden Aufenthalt im Ge>biete der Republik, den Besiz von Häusern oder Gü.lern, als Pfand der Treue, in Betrachtung zu ziehen,«nd etwa die Erlegung einer mäßigen Finanz, gleichsameine kleine Verehrung an die freye Genossenschaft oderan einzelne Institute derselben zu verlangen. Dabey kannauch die weitere in verschiedenen älteren Republiken üb-liche Bedingung, daß nur die seit der Aufnahm gebornenSöhne oder Sohns. Söhne neuer Bürger zu den Stellen imgroßen oder kleinen Rathe der Republik wahlfähig seyen, lS >

i8) Diese Bedingung bestand z. B. in Bern; zu Zürich hingegen