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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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nach Len Grundsäzen vernünftiger Klugheit gar nicht ge-tadelt werden. Daß sie die früheren Genossen, welchedoch daS ältere und bessere Recht haben, gegen die Be.forgniß beruhiget/ von den neuen Bürgern in Bcsiz undGenuß verdrängt zu werden, und eben dadurch die Auf-nahmen selbst begünstiget, ist zwar auch schon ein Vor.theil, aber nicht der erste, nicht der wesentlichste: son.

N Lern ihr moralischer Hauptzwek besteht vielmehr darin,den ungeregelten persönlichen Ehrgeiz zu mäßigen, denneu aufgenommenen Bürger gleich beym Eintritt in daSGemeinwesen an eigene Aufopferung, an Beschränkung,seiner Ansprüche zu erinneren, und ihn gleichsam einemrepublikanischen Noviziat zu unterwerfen; dabey dannauch der Republik selbst einen Charakter von Stabilitätzu geben, und ihre Räthe nur mit solchen Personen zubesezen, die von Jugend auf an republikanische Verfas.sung, Geseze und Sitte« gewöhnt, die nöthigen traditio-nellen Kennrniße und Grundsäze besizen, daher bereitsmit den übrigen Bürgern harmonisch denken, und sich inihrem Kreise weder selbst als Fremde betrachten können,noch von andern als Fremde betrachtet werden.

Eine freye Genossenschaft ist aber nicht nur befugt,neue Mitglieder anzunehmen, sondern nach Beschaffen,heit der Umstände auch wirkliche Mitglieder aus ihremSchooße zu entfernen, oder auf eine gewisse Zeit in demGenuß bürgerlicher Bcfugniße und Vortheile zu suspendi-pen. Dieses natürliche Recht ist zu ihrer Erhaltungnothwendig, muß aber nicht regellos, sondern mit vieler

mußte man tcfnu Jahre und zu Schaffhausen zwanzig Jahreangesessener Bürger seyn, bevor man in den Rath ge,wählt werden konnte.