Schonung, und nur aus guten Gründen ausgeübt wer.den. Gleichwie also nur ein gemeinschaftliches In.icresse die Republiken zusammenhält, und ihr Ansehenvorzüglich auf den persönlichen Tugenden und Eigenschaf.tcn ihrer Mitglieder beruht, so folget auch ganz natür.lich, daß die Anöschließung oder die zeitliche Su-spension von dem Bürgerrecht auf solche Fälle zusezen sey, wo irgend ein Mitgenosse sich entweder zuWichten verbände, die mit dem Interesse der Republikoffenbar unverträglich sind, oder sich schändlicher, demAnsehen der ganzen Communität nachtheiliger Handluu.gen schuldig machen, oder endlich seine bürgerliche Ehreverlieren, und in direkte Abhängigkeit und unmittelbareDienstbarkeit von seines gleichen gerathen sollte. Colli-dirende Pflichte« können einmal nicht, zu gleicher Zeit er-füllt werden; es ist nicht möglich zweyen cntgegengesezteuHerren zu dienen, und z. B. in der nämlichen Sache fürund wieder die Republik Krieg zu führen. Mit Verbre-chern oder ehrlosen Menschen würde niemand sizcn wol.len, und schon die Natur der Strafe macht die Ausübungder bürgerlichen Pflichten unmöglich; endlich könnte auchdie Stimme eines offenbar abhängigen oder dienstbare«Menschen nicht für seine eigene Meynung, sondern nurfür den Wiederhall derjenigen seines Zerren gelten. Auchhaben alle Republiken diese natürlichen Regeln gekanntund befolget. Venedig schloß im dreyzehnten Jahrhundertdie Vasallen von Cypcrn; Basel im Jahre 144-5 die Le.henmannen von Oestreich.und anderer Herrschaften-- wennste nicht ihre Lehen aufgaben, von den diese Mächte be.treffenden Berathschlagungen aus. Auch sagte schon
is) Siehe von Müller Schw. GeM iv. i,9.