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Aristoteles, die Bürger einer freuen Republik sollten vo»niemanden abhängig / keines Verbrechens angeklagt, undkeiner öffentlichen Unehrc unterworfen seyn. io > Fast inallen Republiken ist auf die Annahme von Diensten undVasallschaften bey feindselig gesinnten Mächten, auf Ver.brechen, Bankerott oder unzählbare Schulden, auf ganz.liche, blos von andern unterstüjte Dürftigkeit, auf häuS-liche Dienstbarkeit, Bevogtung u. f. w. theils der Verlust,theils so lang diese Ursachen fortdauren, die Suspensionder Bürgerrechts, oder wenigstens die Unfähigkeit zuEhren und Aemtern gesezt. Der Grund aller dieser undähnlicher Ausschließungen, wie z. B. derjenigen wegenunehlicher Geburt, ReligionS. Verschiedenheit u. s. w.,beruht auf einem gewissen Gefühl der nöthigen Gleich,heit. Denn die Mitglieder einer freyen Communität müs,sen, bey aller Verschiedenheit äußerer GlükSumstände,wenigstens einander gleich an politischen Interessen, gleichan persönlicher Freyheit, und an unbescholtener äußererEhre seyn; ja eS wäre sogar zur Erhaltung der Eintrachtvor allem zu wünschen, daß sie einander auch gleich anreligiösem Glauben seyn möchten, die nemlichen Grund,säze, die nemlichen Sitten-Regeln theilten.
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