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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Zwey und zwanzigstes Capitel.

Fortsezung der Constitutions-Geseze.

Allfälliger/ stellvertretender Ausschuß.

I. Den kleinen Communitäten, deren sämtliche Mitglieder alleleicht versammelt werden können, ist ein stellvertretender Aus-schuß weder nothwendig, noch nüzlich.

II. So lang es durch die Natur der Sache möglich bleibt, mages gut seyn dabey der ganzen Gemeinde »och einigen direktenEinfluß vorzubehalten.

in. Die Zahl der Ausgeschossenen darf nicht zu klein seyn, undmuß wenigstens aus so vielen Bürgern bestehen, als sich be-quem und mit Ordnung versammeln lassen-

IV. Für diese bloß stellvertretende Eigenschaft können von natür-lichen Rechtens wegen außer dem Best; des stimmfähigenBürgerrechts, und allenfalls einem gewissen Alter, keine an-deren WahlfahiqkeitS-Bedingungen gefordert werden. Alleübrigen sind theils unbillig, theils illusorisch und schädlich.

V. Mehr noch als diese Bedingungen ist die Einführung einesgesezlichen, aus einzelne bürgerliche Geschlechter beschränk-ten Patriciats zu vermeiden. Begriff und Nachtheile dessel-ben. Vortheile des ibm entqegcnqesezten, in allen Republi-ken von selbst entstehenden natürlichen PatriciatS.

VI. Die Ergänzung des stellvertretenden Ausschusses von obenherab, d. h. durch ihn selbst oder durch ein von ibm ernann-tes Wahl - Collegium , ist viel rechtmäßiger und zugleich klü-ger als die von unten herauf durch einzelne Abtheilungender Bürger.

VII. Eine veriodiftbe Ergänzung von einer bestimmten AnzahlMitglieder liegt ebenfalls mehr in dem Geist "einer Republik,