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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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und ist viel zwekmäßiqer, als die individuelle/ wo jedes «&»gehende Mitglied sogleich wieder crsczt wird.

<Ao lang sämtliche stimmberechtigte Mitglieder der gan.zen Communität entweder für alle, oder doch für allewichtigeren Geschäfte leicht versammelt werden können:so ist freylich gar kein Grund zu irgend einem repräftn-lativen Ausschuß vorhanden; denn wer seine Rechte selbstausüben kann, und selbst ausüben will, der braucht auchkeinen Bevollmächtigten. Eine solche Stellvertretung wärein diesem Fall sogar schädlich, denn sie würde nicht nurdie Genossenschaft selbst verengen, folglich ihre Kräfteschwächen, sondern auch den größeren Theil der Bürgerihrer Rechte berauben, mithin erbitteren, und in Feindeder Republik umschaffen. Auch giebt es manche Privat.Corporationen, deren sämtliche Mitglieder für alle wich.tigeren Geschäfte zusammenkommen, und wo mithin,außer dem Präsident und dem dirigirenden Collegio, dieals Beamte betrachtet werden können, gar kein weitererAusschuß vorhanden ist. In diesen natürlichen Gesell,schaften geht auch alles viel einfacher und friedlicher zu.Wir wollen daher hier nichts weiter von der Zusammen.Verufung, dem Versammlungs-Ort, der inneren Orga.nisation solcher Gesellschaften, noch von der Eröffnungder Materien, der Stimmen-Sammlung u. s. w. reden,da alles, was über diese Gegenstände nach den Regelnder Klugheit zu bemerken wäre, bereits im dreyzehntenCapitel hinreichend erörtert worden ist.

Indessen haben schon viele Privat. Communitäten,und die meisten unabhängige Genossenschaften unter ver.schiedener Benennung eines bald mehr bald weniger be.