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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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gesezwidrig verenget werden müssen. Nebst wohl berechnnetcn und streng befolgten Wahl - und Berathschlagungs-Formen, von denen wir bald weiter reden werden, unddie allerdings auch in großen Versammlungen anwendbarfind, wird die beßte Regel immerhin darin bestehen, daßdie ausgefchossenen Vorsteher oder Stellvertreter sich keinvon der ganzen Gemeinde abgesondertes Interesse machen,und in dieser Rüksicht sogar jeden Schein vermeiden; Laßsie im Gegentheil ihre übrigen Mitbürger nicht alö Geg-ner oder als Nebenbuhler, sondern als Freunde und Ge-hülfen betrachten, mithin denselben eher zu viel als zuwenig Gegenstände vortragen, sie eher zu oft als zu sel«ten versammeln; denn in solchem Fall läßt sich nach dermenschlichen Natur sicher darauf zählen, und wird auchvon der ganzen Erfahrung bestätiget, daß die große Mengedas ihr bezeigte Zutrauen mit Uebermaaß erwiedern, und,wäre es auch nur aus Trägheit oder Bequemlichkeit, ih-ren ausgefchossenen Vorstehern oft sogar noch mehr über-lassen werde, als nach den Gesezen vorgeschrieben ist, oderfür die Sache selbst gut und nothwendig wäre. Ueber-Haupt läßt sich nicht läugnen, daß eine Communität,welche ihre ganze Gewalt einem stellvertretenden Ausschußüberlassen muß, von demselben Augenblik an eigentlichnicht mehr frey oder unabhängig ist; und soll sie gleich-wohl den Glauben beybehalten, daß sie frey sey, mithinan dem Gemeinwesen Antheil nehmen, so muß ihr we-nigstens von Zeit zu Zeit gezeigt werden, daß man sienicht als fremd betrachte, daß die Gewalt entweder vonihr herkomme, oder doch nur in ihrem Nahmen, oder fürihre Zweke ausgeübt werde, womit sie auch gewöhnlicherWeise ganz zufrieden ist.