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Sobald jedoch irgend eine Genossenschaft wegen derMenge oder der -Entfernung der Bürger genöthiget wird/ihre Gewalt ganz oder zum Theil einem beständigen Aus-schuß zu übertragen, oder vielmehr nach dem Willen ih-res Stifters zu überlassen: so ist nach den Regeln derKlugheit vorzüglich auf die Zahl seiner Mitglieder, aufdie Bedingungen der Wablfäbigkcit, und auf die Wahl-art selbst Rülsicht zu nehmen. Die Zahl der auSge-schossenen Stellvertreter muß wenigstens so groß seyn, daßihre Versammlung schon durch dieselbe einiges Ansehenund Zutrauen verdiene, daß ihre Bcfchlüße für den Wil-len der ganzen Communicat geachtet werden, und Privat-Jntereffen in derselben nicht so leicht durchgesezt werdenkönnen. Diese Zahl kann also nicht nach einer gewissenProportion mit der Bevölkerung, oder mit der Gesamt-heft aller Bürger abgemessen werden, wie unsere heuti-gen politischen Rechenmeister gewähnt haben. Denn dieBestimmung dieses Verhältnisses ward abermal blos will-kührlich, und wollte man z. B. für eine Republik vonzwey bis dreylaufend Bürgern den nämlichen Maßstabwie für eine von mehreren hunderttausend annehmen,oder umgekehrt in lezcerer das Verhältniß befolgen, wel-ches in ersterer besteht, so würde selbst diese proporno-nelle Gleichheit ins Lächerliche fallen, indem entwederfür die kleine Republik kaum zwey biö drey Stellvertreterherauskämen, oder aber die große deren zwanzig bisdreyßigtausend zählen müßre. Im Gegentheil besteht hier-über die leitende Idee darin: daß eigentlich von Rechtenswegen die ganze Communität berathschlagen oder entschei-den sollte; und da man nur wegen der physischen Un-Möglichkeit von diesem Principio abweicht; so erfordertdie Gerechtigkeit, sich demselben so weit, als es thunlich