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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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jenigen, welche zu guter Verwaltung desselben daS wetsteInteresse, die meiste Fähigkeit, die meiste Muße haben,Rüksicht genommen werde. Dazu wird auch die Naturder Dinge von selbst helfen, theils weil jene mit Be-schwerden verbundene Ehre gar nicht von allen Bürgerngewünscht wird, theils auch weil jedermann diejenigengern an der Spize steht/ welche stch schon durch persön-liche Eigenschaften vor anderen auszeichnen. Aber diesesResultat durch positive Statuten und Ausschließungen er-zwingen zu wollen, ist unmöglich, daher allemal illuso-risch, mit unzählbaren Jnkonvenientcn verbunden, undbewirkt nur Haß und Erbitterung zwischen den Bürgern.Auch ist mir nicht bekannt, daß in irgend einer älterenwahren Republik für die Wählbarkeit zu den großenRathsstellen außer dem Best; und Genuß des stimmfähi-gen Bürgerrechts, einem gewissen Alter und etwa der eh-lichen Geburt, noch eine weitere Bedingung gefordertworden sey, r> oder wenn eS geschah, so kam es von au-ßerordentlichen gewaltsamen Ereignissen her, und war nievon guten Folgen. In den neueren angeblich philosophi-schen Republiken hingegen, wo man alle Menschen, blosweil sie Menschen waren, ohne Gleichheit der Verhält-Nisse, ohne gemeinsames Bedürfniß, in eine allgemeineunermeßliche Cvmmunität zusammenzwingen wollte, fühlteman hinterher doch die Nothwendigkeit, gewisse Bedin-gungeu theils für die Bildung und Ausübung jenes Bür-gerrechts (welches vorher gar nicht existirte), theils für

3) In den Gchweizerschen Republiken wenigsten«, sogar in densogenannten Aristokratien von Bern, Luzcrn, Frcyburg undSololburn, waren gar keine anderen Bedingungen vorge-schrieben.