fezlichen privilegtrte'n PatriciatS, nnd dasselbemuß also von jeder klugen Republik sorgfältig vermiedenwerden. Dieses gesezliche Patriciat besteht aber keines-wegs, wie die heutige Unwissenheit wähnt, in dem recht-mäßigen Unterschied zwischen den Bürgern und denen,die es nicht sind, d. h. den Unterthanen oder Fremden(denn dieser Unterschied existirt überall und nothwendigdurch die Natur der Dinge), sondern darin, daß imInneren der gleichberechtigten Genossenschaft gewisse be-stimmte Geschlechter und deren männliche Nachkommen,ohne Rüksicht auf Stand, Vermögen, Kenntnisse, oderauf den möglichen Wechsel dieser Vorzüge, ausschließendzu den Stellen im großen und kleinen Rathe wahlfähigerklärt werden. Nun aber ist ein solch gesezliches Pa.iriciat im Grunde nichts anderes alS eine willkührlicheVerengung der Genossenschaft, und mindert dadurch schonihre Kräfte selbst. ES beleidiget, daS rechtliche Gleich-heitS-Gefühl und die Ehrliebe der übrigen Bürger, er-wekt nothwendig den Neid, und macht einen Theil derGenossen zu Feinden der anderen, welches eine Republikum so viel mehr vermeiden muß, als sie ohnehin bey ih-ren Unterthanen weniger Anhänglichkeit findet, und in-nere Zweytracht ihr größtes Uebel ist. Daurt dabey die-ses gesezliche Patriciat in die Länge fort, ohne daß dieabgehenden Geschlechter durch neue ersezt werden, solähmt eS zulezt auch sogar die moralische Kraft, und töd-tet alle Thätigkeit, alle Anstrengung sowohl bey den Pa-triciern, als bey den Bürgern selbst; beyde werden trägeund gleichgültig; jene, weil sie der Tugenden und Fähig-keiten zu ihrem Fortkommen nicht bedürfen; diese, weil
13) Siehe oben Cap. xvi. S. *15-228.