an
findet dann 6ey diesem System oft noch die weitere Mo-difikation statt, daß die Wahl selbst, bald wie in denneueren RevolutionS. Republiken und vormals zu Schaf-Haufen, von sämtlichen stimmfähigen Bürgern jeder Ab-theilung , bald, wie vor Zeiten zu Zürich und Basel, wie-der nur von ihren Vorstehern, d. h. von den bereits aus derLetreffenden Zunft gezogenen kleinen und großen Rathsglie-dcrn geschieht, so daß in diesem Fall daS Ergänzungs-Recht,welches man dem ganzen vorhandenen Ausschuß, den Vor-stehern der gesamten Bürgerschaft nicht zugestehen wollte,hier den Vorstehern einer einzelnen Abtheilung und ihrerzufälligen, oft sehr geringen Majorität eingeräumt wird.
die Jnkoiiveniente dieses falschen Princips wieder zu corrigi-te», gestattet man, daß jeder Bezirk seine Ausgeschossenenauch aus allen andern Bezirken ohne Unterschied wählen könne,ja sogar zum Theil wählen müsse: so daß man einerseits durchmancherley künstliche Abwege wieder auf den natürlichen Grundsfaz zurükkömmt; anderseits aber dabey der einzelnen Abtbeislung ein Recht einräumt, was man der ganzen Gesamtheitnicht zugeben wollte, und fie sogar zwingt, Leute zu wählen,die ihr durchaus unbekannt sind, und unbekannt seyn müssen.
zz) Wie sehr der gesunde Menschen,Verstand durch die Revylu-tionS-Principien verkehrt werde, mag folgendes Beyspiel be-weisen. Nach der jezigen seit i8i; bestehenden, freylich etwasseltsamen Dernischcn Verfassung, geschieht die Wahl der zwey-hundert auS der Bürgerschaft von Bern gezogenen Mitgliederwie vormals von Räth und XVI, t>. h. von den Mitgliederndes kleinen Raths sinsofern sie Berner sind) und von sechszehnauS den zweyhundert gezogenen Bürgern, mithin durch einCollegium von ungefähr ein und vierzig Personen, und lauterBernern. Die AuSgeschoffencn der übrige« Städte werdennicht von der dortigen Bürgerschaft, sondern von der Magi-stratur, und die der Amtsbezirke ebenfalls nicht von dem Volk,sondern von den ersten oberkcitlichen Ortsbeamten und von