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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Andere Wahl. oder CrgänznngS. Arten als diejenige»/ dieMir hier angezeigt haben, lassen sich nicht denke», nndsie finden sich daher unter verschiedenen Modificatione»bey allen Republiken ohne Ausnahme wieder.

Frägt man aber, welche von beyden Methoden diebessere sey? so kann eS bey gründlichem Nachdenken nichrgeläugner werden, daß die Ergänzung des fiellvertreten«den Ausschusses von oben herab, durch ihn selbst oderLurch ein von ihm ernanntes WahlcorpS, einerseits vielrechtmäßiger und dem republikanischen Princip getreuer,anderseits auch ungleich klüger und zwekmäßiger ist, alsdiejenige von unten herauf durch einzelne Abtheilungender Bürgerschaft oder ihre Vorgesezte. Denn man mußnie vergessen, daß,, streng genommen, das Wahlrecht nurder ganzen versammelten Gemeinde zukömmt, und daßman von diesem Princip blos wegen der Unmöglichkeitseiner Ausübung abweicht. Nun aber hat eine einzelneAbtheilung dieser Gemeinde, sie mag den Name» Zunft,Gesellschaft, Viertel, Bezirk, Departement u. s. w. rra-gen, gar kein natürliches Recht, einen AuSgefchossenen

Temeinds»Vorgesezte», welche durch dir Amtleute eruenntfind, folglich abermak von oben herab gewählt. Dem unge«achtet klagten die übrigen Bürger von Bern, sie hätten keineRepräsentanten , als ob die zweyhundert nicht Bürger wären»oder sie seyen das einzige Publikum im Land, welches be»herrscbr sey, und seine Repräsentanten nicht selbst wählenkönne; als ob leztere nicht eben so gut nur von Bürgernund aus Bürgern gewählt würden, wenn diese Wahl von ei-nem angesehenen Eollegio der Räth und XVI, als wenn sievon einer schwachen und oft wenig besuchten einzelne» Junftgeschieht, oder als ob diese leztere dazu mehr Recht als jenehätte.