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oder Stellvertreter der ganzen Gemeinde zu mähten-,ohne daß die übrigen viel zahlreicheren Bürger dazu mit»gestimmt haben. Dieses Recht muß ihr willkührlich ein-geräumt / und eben so willkührlich muß auch die Zahl devvon ihr zu wählenden AuSgeschossenen bald nach der Aus-dehnung des Bezirks/ bald nach der wandelbaren Bevöl-kerung bestimmt werden. Dabey läßt sich kein vernünf-tiger Grund denken , daß ste die ganze Gemeinde für die-ses Wahlgeschäft vertreten könne; denn die einzelne Ab-theilung ist nicht einmal eine präsumirte Majorität / son.Lern immer nur eine offenbare Minorität; und da in der-selben abermal nur die bloße Mehrheit der Stimmen gilt,so kaun das Resultat einer solchen Wahl sogar inS Un-gereimte fallen; indem es allerdings möglich ist/ daß devin einer kleinen Zunft durch die Mehrheit einer einzel-nen Stimme gewählte Ausgeschossene/ von allen übrigenZünften wäre verworfen worden. Kommen alsdann garnoch Leidenschaften oder bürgerliche Entzweyungen hinzu,sind etwa die Bürger eines Bezirks mit der Regierungnnd ihren Räthen unzufrieden- so kann eS sogar gesche-hen, und ist in den neueren Republiken nicht ohne Bey-spiel, daß ste sogar absichtlich die schlechtesten undunwürdigsten Subjekte wähle», entweder um derselbenbey Hause loS zu werden, oder ury dem stellvertreten-den Rath einen Schimpf anzuhängen, und die für ihnhegende Verachtung an Tag zu legen. "> Zum anderenhat die Wahlart von unten herauf durch besondere Ab-
84! In Frankreich z. B. geschah dieses während der Direktsria!»Regierung oll, und ist selbst übrigens in wohlgeordneten Re-publiken gar wohl möglich. Wen» aber von der ganzen Ge-meinde oder ihren AuSgeschossenen gewählt wird, so kann die-ses Jnkonveniezit nie eintreten.