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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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gut aufrecht erhalte» wurde/ haß sie sich aber mehr alsandere durch innere Kraft/ lebendigen Eifer und höhere»Gemeingeist auszeichneten.

Drey und zwanzigstes Capitel.

Fortsezung der Constitutlons-Geseze.

Kluge Wahl-Formen.

I* DaS Wahlrecht kömmt in der Regel der ganzen Gemeindeoder ihrem stellvertretenden AuSschusse z»/ es sey dann, daßsie es anderen Behörde» übertragen haben.

II. Bedingungen der Wahlfähigkeit sind für die eigentlichen Aem-ter und Bedienungen zwekmäßig, und müssen auf Würdigkeitund Fähigkeit zu dem betreffenden Amte Rükstcht nehmen.Doch ist auch hier ein billiges Maaß zu beobachten.

III. Der wirkliche Vorschlag aus der Zahl der Wahlfähigen ge/fchieht entweder durch die Anmeldung der Canditaten oderLurch die Wählenden selbst. Vortheile beyder Methoden.

IV. Zu einer vollkommenen Wablform wird erfordert» daß keinMitglied von seinem Dorscdlags- oder Stimm-Recht, keinervon seiner gesezlichen Wahlfähigkeit ausgeschlossen, und dasResultat der Wahl stets das Produkt einer absoluten Ma»jvrirät sey.

V. Häufige Verlezunge» dieser Regel durch mancherley Künste-lcyeu, und sogar durch Einführung des LooseS, als vermeinetes Correkliv-Mittel.

VI. Angabe einer einfachen und kurze» Wahlform, die daS Prob«lem genau auflöst, und alle Vortheile vereinigt.

Aluge Wahlformen sowohl für die Ergänzung des grö-ßeren stellvertretenden Ausschusses und des engeren Regie-