ZKS
in der Regel allerdings der ganzen Gemeinde, oder demsie repräsenrirenden AuSschuße, alS dem kollektiven Für-sten zu, es sey dann, daß er es anderen Behörden über-tragen habe. Nun ist es freylich, des großen damit ver-bundenen Zeitverlustes wegen unmöglich, daß eine ganzezahlreiche Gemeinde, oder diejenige Versammlung, welchein einer Republik die höchste Gewalt vorstellt, gleich ei-nem Einzelherren, alle ihre Beamte und Diener selbsterwählen könne. Sie müßte dazu fast jeden Augenblikversammelt werden, ste hätte gewöhnlich von den Ver-richtungen des Amtes und von den Eigenschaften der sichdafür meldenden Candidaten keine Kenntniß, und für dielezteren selbst wäre eS äußerst beschwerlich, stch bey ei-ner so großen Menge von Mitgliedern persönlich empfeh-len zu müssen. Also ist die höchste Versammlung einerRepublik zu ihrem eigenen Besten freylich genöthiget,viele Wahlen ihrem engeren Ausschuß, d. h. dem eigent-lich dirigirenden Collegio oder anderen untergeordnetenBehörden zu überlassen. Aber die Klugheit erfordert vonihr, stch wenigstens die Befezung aller wichtigeren, mitder höchsten Gewalt in unmittelbarem Verhältniß stehen-den Aemter und Bedienungen, wie z. B. die ihres Ehren-havpts, ihres obersten Sekretärs, sämtlicher Mitgliederdes dirigirenden Raths und der von ihnen bekleidetenStellen, der Präfidenten und Beysizer in den vornehmstenCollegien und Dikasterien, der oberen Befehlshaber überdie Truppen, der Gesandten bey auswärtigen Nächten,der ersten Beamten in den verschiedenen Theilen des Ge-biets u. s. w. vorzubehalten: denn in Republiken, woder kollektive Souverain nicht so sehr in die Augen fällt,ist es «och mehr als in Monarchien nothwendig, dassdas Band der Abhängigkeit und der Dankbarkeit nicht