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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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ktcher Weise sollen die WahlfähigkeitS. Bedingungen aufdie präsumirte Würdigkeit und Fähigkeit zu den Verrich-tungen deS betreffende» AmteS möglichste Rükstcht neh-men, und können daher nicht für alle Stellen die nemli-chen seyn. Doch ist auch hier ein billiges Maaß zu beob-achten, und nach den Regeln der Gerechtigkeit dürfenwenigstens nicht solche Bedingungen vorgeschrieben wer-den , deren Erfüllung den meisten Bürgern schlechterdingsunmöglich ist, oder doch nicht von ihrem Willen abhängt.So kann man z. B. wohl ein gewisses Religionö. Be-kenntniß, ein bestimmtes Alter, vollbrachte Studien, ab-gelegte Proben oder frühere Arbeit in diesem oder jenembesonderen Fach, und je nach den Umständen sogar ver-heiratheten oder ledigen Stand forderen, weil diejenigen,welche die betreffenden Stellen wünschen, stch darauf ge.faßt machen, und dergleichen Bedingungen leicht zu er-füllen sind. Wenn man aber um wahlfähig zn seyn, ent-weder bedeutendes Vermögen besizen, oder Kinder haben,oder in einem gewissen Bezirk wohnen, oder nicht denmmlichen Geschlechts-Namen wie andere tragen mußteu. f. w.: so würde dieses einerseits gegen die betreffendenBürger unbillig, anderseits der Republik selbst schädlichseyn, weil solche Bedingungen auch bey dem brßtcn Wil-len nicht von jedem erfüllt werden können, und mittelstderselben oft die würdigsten Subjekte ausgeschlossen würden.

Da indessen nie alle Wahlfähige das betreffende Amtwünschen, noch über alle gestimmt wird: so muß immer-hin aus denselben ein bestimmter Vorschlag gemachtwerden, und dieser geschieht entweder durch die Anmel-dung von Seiten der Candidaten, oder durch die Wäh-lenden selbst; in welch lezterem Falle gedachter Vorschlag