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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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die Einsicht und Moralität der Wählenden selbst erreichtwerden; theils ist auch das Princip sehr unbestimmt undmißbräuchlich , ja sogar nicht einmal ganz richtig. Zwarist allerdings zu wünschen, daß jede Corporation bey ih-ren Wahlen vorzüglich auf Würdigkeit und Fähigkeit zudem betreffenden Amte Rüksicht nehme; sie hat dazu ei-nerseits die moralische Pflicht, um jene Tugenden mög-lichst zu ermunteren, anderseits ein mächtiges Interesse,um ihre eigenen Geschäfte besser zu förderen; aber vonRechtens wegen ist sie, gleich jedem Fürsten oder Privat.Herren befugt, zu ihrem Beamten denjenigen zu wählen,der ihr am beßten gefällt. Zudem würden sich die Men-schen über das relative Verdienst der zu wählenden Sub-jekte niemalen einverstehen; jeder hält seinen Günstlingfür den würdigsten, und dieser Streit kann nur durchdie Mehrheit der Stimmen ausgemacht werden, welchevon allen anerkannt wird, oder anerkannt werden muß,und wenn sie in der That frey ist, im Allgemeinen auchum wenigsten trügt. Das Problem aller eigentlichenWahlformen besteht also vielmehr darin, denjenigen^herauszubringen, den die Majorität dcrWäh-tcnden wirklich will. Zu seiner vollkommenen Auf.lösung wird erfordert: i° daß kein Wählender von sei-«em Vorschlags- oder Stimmrecht, 2 ° kein Mitglied vonseiner rechtlichen Wahlfähigkeit ausgeschlossen werde, und3" daß das Resultat der Wahl stets das Produkt einerwahren, und nicht nur scheinbaren absoluten Majoritätsey. Kürze der Operation um Zeitverlust zu vermeiden^/und Geheimniß der Stimmgebung um die Willens. Frey.heil der Wählenden zu sicheren, sind Neben-Vortheile,

3 ) Dergl. oben S. 88 - s-.