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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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nie ganz durch Geseze und Constitutione«/ sondern nurdurch Redlichkeit und Gewissenhaftigkeit behindert wer-den. Denn im Allgemeinen läßt sich doch dem Präsiden-ten das Befugniß nicht absprechen, die Versammlung znberufen / wann und für welche Geschäfte er es nöthigfindet; auch müssen in der Regel die anwesende«/ undnicht die abwesenden Mitglieder zu entscheiden berechtigetseyn/ sonst könnten einzelne derselben durch ihre Träg-heit oder durch absichtliche Entfernung alle Beschlüßelähmen oder gar unmöglich machen. Daß man in eige-ner Sache/ folglich über Gegenstände, wobey man eindirektes Privat-Interesse hat/ nicht mitftimmen dürft/ist an und für sich eben so anständig als gerecht/ undHiebey nur das Uebermaaß zu vermeiden nöthig. Wofernman die Freyheit der Meynungen respeetiren will/ sokann das gehaltlose Geschwäz und die Ermüdung des Tri-bunals nicht verhindert werden; den republikanischenPflichten muß man oft seine Bequemlichkeit aufopfern/und diejenigen/ die sich zu frühe entfernen , beweisen ebendadurch / daß sie an dem gemeinen Wesen keinen großenAntheil nehmen. Auf der anderen Seite aber ist biswei-len auch ein schneller Beschluß nöthig/ und wenn nichtalle anderen Geschäfte ftoken sollen/ so müssen die Be-rathschlagungen zulezt doch ein Ende haben. Daß äußereUmstände/ wirkliche oder vermcynte Gefahren auf eineVersammlung wirken, ist unvermeidlich / und was endlichdie Fehler beym Abstimmen betrifft: so sind sie gewöhn-lich nur eine Folge der Unvollkommenheit des menschli-chen Verstandes/ und wenn über die richtige Sezung derFragen/ worüber die Meynungen abermal getheilt sind/stets neue Diskussionen Plaz haben dürften: so würde derEntscheid abermal ins Unendliche verzögert. Wollte man