Band 
Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
JPEG-Download
 

415

daher jedem möglichen Mißbrauch einer an und für sichrechtmäßigen Uebung durch positive Geseze vorbeugen: s»würden gerade durch diese Geseze noch weit mehrere undgrößere Mißbrauche entsteh»/ ja sogar das Gute selbstgelähmt und gehindert werden. Hier/ wie anderswo/können menschliche Statuten und Verordnungen wederdie Rechtschaffenheit/ noch Verstand und Klugheit ent.dehrlich mache»/ und eö bleibt uns daher nur zu zeigenübrig / wie sie wenigstens dazu geeignet sind, der treuenPflicht.Gesinnung, die man doch bey dem größten Theilvoraussezen kann, eine Stüze und einen Stab zu leihen,gute Gewohnheiten zu bilden, die mächtiger als alle Ge.seze sind, und dadurch, wenigstens in den meisten Fällen,der wahren Regel das Uebergewicht zu verschaffen.

Bey allen Beschlüssen, die von irgend einer Commu.nität gefällt werden sollen, ist es, nebst der Convocationder Versammlung, erstlich um die Initiativ, zweytenSum die Untersuchung, und drittens um die eigent-liche Form der Berathung und Entscheidung zuthun. Die Zusammenbcrufung, deren Formen an undfür sich gleichgültig sind, hängt in der Regel aller,dings von dem Präsidenten ab, weil die zu behandelndenGeschäfte nur bey ihm einlaufen; sie muß aber nöthigenFalls auch ohne denselben, ja sogar wider seinen Willenmöglich seyn, und es ist nöthig, dieses in den Constitu.tionS.Gesezen auSzudrüken, und regelmäßig anzuordnen.Denn sollte die Zusammenberufung der obersten Behördeund der Vortrag dieses oder jenes Geschäfts einzig undausschließend von dem Präsidenten abhängen, so würde

s) Wergl oben S. 153 — » 54 «