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er dadurch offenbar zum alleinige» Herren der Republikgemacht; eö stühnde blos in seiner Willkühr, den allge-meinen Willen zu lahmen, und jeden Beschluß zu binde-ren, welches im Grunde eben so viel heißt, als mit sei-nem Privakwillen das Gegentheil von demjenigen erken-nen, was sonst von der Mehrheit beschlossen worden wäre.Auch haben die meisten alten und wahren Republiken die.sem Jnkonvenient vorzubeugen gesucht. Wenn z. B. inVenedig von den sechs obersten Räthen vier einig waren,so durften sie auch ohne Einwilligung des Doge im Ratheinen Vertrag machen. 6 > Zu Bern konnte der großeRath, auf allfällige Weigerung des Schultheißen, durchden Heimlicher 7 > für einen gewissen Gegenstand versam-melt werden, und es mußte geschehen, sobald sieben Mit.glieder deö großen Raths eine solche Versammlung ver.langten. DaS bloße Daseyn dieser Regel hielt gewöhn,lich die Präsidenten in Schranken, daher auch der Fallihrer Anwendung selten oder niemals vorkam. In den neue-ren revolutionären Republiken hingegen, wo man so vielvon Constitulionen und künstlichen Garantien sprach, in;Grunde aber nur die Souverainität einer Sekte beabsich-tigte, har man jene natürliche Vorsorge ganz vergessen;daher auch dort die Präsidenten beynahe zu Allein. Her-
6 ) Job. v. Müller Weitgesch. II. 3so.
7 ) Die zwey Heimlicher waren Mitglieder des großen Raths,welche mit Siz und Stimm dem kleinen Rathe beywohnten,um auf die Rechte des ersteren zu wachen. Der ältere Heim»licker wurde gewöhnlich zu der ersten erledigten Rathsstellebefördert, und jeder von beyden stellte dasjenige vor, was inOlom der Tribunus populi war, oder was man in anderenStädten den Gemeind »Mann, krocureur äs la Com-mune u, f, w. heißt,