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des Getreides inrereffirt, und sollen hiemit ebenfalls denAuStritt nehmen. Aehnliche Antwort würde erfolgen,wenn man z.B. bey einem SchuldberreibungS-Geseze alleGläubiger, oder bey einer Auflage, die auf liegende Gü-ter, Capitalien oder gewisse Handelszweige fällt, alle Land-.eigenthümer, Capitaliften oder Handelsleute von demStimmrecht ausschließen wollte. Denn so wie der Nuzeder Gläubiger die schnelle und richtige Eintreibung derSchulden, derjenige gewisser Steuerpflichtigen die Ver-werfung oder Herabsezung der Grund, oder Capital-Steurerfordert: so ist es hingegen den Schuldnern vortheilhaft,entweder gar nicht oder nur nach ihrer Bequemlichkeitzu bezahlen, und den übrigen Bürger. Classen die be-treffende Steur von sich ab und auf andere zu wälzen.In solchen und ähnlichen Fällen könnte hiemit kein ein-ziges Mitglied an der Berathung Theil nehmen; das Ar-gument, dessen sich die einen zur AuSmahnung der an-deren bedienen, würde von diesen hinwieder auf jene re-torquirt, und darin besieht auch daS wahre Criterium,an welchem man eine unrechtmäßige Ausschließung vondem Stimmrecht erkennen, und von der rechtmäßigen un-terscheiden kann.
Von der sogenannten Umfrag oder der Anhörung derverschiedenen Meinungen wollen wir hier nicht weiter re-den, da dieser Gegenstand schon anderswo vollständig be-handelt worden ist. Das lezte und wichtigste aber,waö zu einer guten BerathschlagungS-Form gehört, isteine genaue Bestimmung und Sönderung derzu entscheidenden Fragen, auf daß nur über den
*;) Oben S. 164-168.