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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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rende Fragen zuriikgefiihrt , nach den Regeln einer ge-sunden Logik ein- und abgetheilt, einander theils subor-dinirt, theils coordinirt werden müssen, das kann bey-nahe nur durch Beyspiele deutlich gemacht werden. ESversteht sich von selbst, daß die Vorfragen zuerst behan-delt, sodann die sich wechselseitig ausschließenden Haupt-fragen einander enkgegengefezt, und endlich die einer je-den Hauptincynung untergeordneten Nebenfragen zur Ab-stimmung gebracht werden müssen. 16 > Diese Methodeist ebenfalls nothwendig, um eine wahre Majorität her-auszubringen, und hat dabey den Vortheil, die Opera-tionen des Abmehrenö sehr zu verkürzen: denn sobaldirgend eine Hauptfrage negativ entschieden ist, so fallenauch alle ihre Folgerungen oder Modifikationen hinweg,

i<W Das Bernersche Reglement vom Junius >8>6 über die Be-handlungS-Art der Geschäfte vor dem großen Rath, ein Re-glement, welches sich ganz auf die älteren Statuten gründet,drükt sich z. B. hierüber im i?ten Artikel folgendermaßenaus: »Die gefallenen, sowohl gutachtlichen als in der Ver-sammlung selbst geäußerte» Meynungen werde» von dem»Herrn Amts - Schultheißen oder dessen Statthalter gehörig»ein- und abgetheilt, also daß nach alter, und zur Hcraus-»bringung des wahren Willens der Majorität nothwendigen»Uebung, die Vorfragen, ob man z. B. in einer Sache fort-„ fahren, oder davon abstrahiren, oder selbige zurükweisen„wolle, zuerst, hernach die in der Hauptsache einander e»tge-»gengesezten, sich wechselseitig ausschließenden Haupt-Mey-»nungen, und endlich die einer jeden Haupt-Meynung sub-»orüinirteu Vorschläge inS Mehr gefezt und entschieden wer-«den. Die Gezung dieser Fragen ist einem jeweiligen Ehren-»Haupt oder dessen Statthalter überlassen. Falls jedoch eine»geäußerte Meynung vergessen, oder nicht an gehörigem Ort»angebracht wäre, so soll auf daherige Bemerkungen Rük»»ficht genommen werden.''