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hundert Gulden vorgeschlagen: so darf man da nicht zurAbstimmung bringen vierhundert oder mehr/ noch fünf--hundert oder etwas anderes/ noch sechshundert oder we-niger/ weil sonst das «emliche oben angezeigte Jnkonve.nient eintreten würde r sondern man soll/ gleichwie beyden Wahlen/ über jede Meynung besonders votireri/ dochso daß unter ihnen nicht die relative Mehrheit gelte,sondern allenfalls diejenige weichen muß, welche die we-nigsten Stimmen für sich hat, und erst nachher unterden zwey übrigen gewählt werde. Diese Methode ist auchkürzer, indem dafür in den meisten Fällen nur eineOperation nöthig ist/ da hingegen bey der erzwungenenDichotomie deren fast immer zwey erfordert werden. ESsey uns erlaubt zur Beleuchtung dieses wichtigen Gegen-stands blos drey verschiedene Beyspiele anzuführen, vondenen eines in die Gerichtsbarkeit, daS andere in dieGeftzgebung, das dritte in die sogenannte Administrationeinschlägt.
Erstes Beyspiel. In einem Land, wo entwederkeiue posttiven Strafgeseze bestehen, oder wenigstens demobersten Richter der nöthige Spielraum in der Auswahldes StrafmittelS überlassen ist, wird ein Mensch wieder-holter Diebftähle, deö Einbruches und zugleich der Feuer,anlegung beschuldiget, und darüber gegen ihn ein Prozeß' verführt. — ES entsteht also die Frage: Ob, und wiederselbe zu bestrafen sey 1
Nun werden in einem Tribunal von sechSzig Richternfolgende Meynungen geäußert:
Der erste findet die Prozedur unvollständig, und willsie zu mehrerer Aufheiterung dem inguirenden Richterznrittweifen i