der Myre hält die Prozedur zwar für vollständig^aber die Schuld nicht hinreichen- erwiesen , und will denZnquisiten Lb instantia lossprechen;
ein dritter findet die Schuld erwiese«/ und fiimmt da-her den Delinquenten zum Schwerdt zu verurtheilen;ein vierter zum Galgen ;
«in fünfter zum Rad;
-ein sechster zur lebenslänglichen Einschließung;ein fiebenter zur zwanzigjährigen Einschließung;ein achter zur lebenslänglichen Landesverweisung;ein neunter will zu der lezieren Straf noch die Gü-ter . Confiökation beyfügen.
Wofern nun jede Meynung ins Mehr kommen/ nurdie absolute Majorität aller Richter entscheiden, und den-noch die Abstimmung nicht zu lange dauern soll: so müs-sen die Fragen aus nachfolgende Weise gesezt werden/wobey fich von selbst versteht/ daß sobald die Stimmen.Mehrheit fich für irgend eine Meynung erklärt hat, alleihr widersprechenden Vorschläge samt derselben Modtfi.Kationen wegfalle»/ und über dieselben nicht mehr votirtzu werden braucht.
1° Soll die Prozedur heute definitiv beurtheilt/ oderzur Vervollständigung zurükgewiesen werden?
2° (In ersterem Fall): Ist der Delinquent schuldig/within auch strafbar zu erkläret», oder ab instantia los-zusprechen ?
3 ° Soll derselbe mit dem Tod, mit der Einschließung«der der Landes. Verweisung bestraft werden? — Diesedrey Fragen find fich wechselseitig eoordinm/ r ?> und
*7) In Bern, und vielleicht auch anderswo, war es zwar wegender Vorliebe für dichokomische Einthrilungen üblich, diese