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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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der Myre hält die Prozedur zwar für vollständig^aber die Schuld nicht hinreichen- erwiesen , und will denZnquisiten Lb instantia lossprechen;

ein dritter findet die Schuld erwiese«/ und fiimmt da-her den Delinquenten zum Schwerdt zu verurtheilen;ein vierter zum Galgen ;

«in fünfter zum Rad;

-ein sechster zur lebenslänglichen Einschließung;ein fiebenter zur zwanzigjährigen Einschließung;ein achter zur lebenslänglichen Landesverweisung;ein neunter will zu der lezieren Straf noch die Gü-ter . Confiökation beyfügen.

Wofern nun jede Meynung ins Mehr kommen/ nurdie absolute Majorität aller Richter entscheiden, und den-noch die Abstimmung nicht zu lange dauern soll: so müs-sen die Fragen aus nachfolgende Weise gesezt werden/wobey fich von selbst versteht/ daß sobald die Stimmen.Mehrheit fich für irgend eine Meynung erklärt hat, alleihr widersprechenden Vorschläge samt derselben Modtfi.Kationen wegfalle»/ und über dieselben nicht mehr votirtzu werden braucht.

1° Soll die Prozedur heute definitiv beurtheilt/ oderzur Vervollständigung zurükgewiesen werden?

2° (In ersterem Fall): Ist der Delinquent schuldig/within auch strafbar zu erkläret», oder ab instantia los-zusprechen ?

3 ° Soll derselbe mit dem Tod, mit der Einschließung«der der Landes. Verweisung bestraft werden? — Diesedrey Fragen find fich wechselseitig eoordinm/ r ?> und

*7) In Bern, und vielleicht auch anderswo, war es zwar wegender Vorliebe für dichokomische Einthrilungen üblich, diese