müssen also gegen einander abgewogen werden- doch sodaß zulezr nicht die relative, sondern nur die absoluteMehrheit entscheide.
4° Wird die Todesstrafe beschlossen, so folgen diesich abermal ooordinirten drey vorgeschlagenen TodeS.Arten r
2 . ob zum Schwerdt>
b. oder zum Galgen,
c. oder zum Rad?
über welche ebenfalls besonders votirt, und falls keinederselben sogleich mehr als die Hälfte aller Stimmen fürsich hat, die schwächste verworfen, und in einer zweyte»Operation nur noch unter den beyden übrigen gewähltwerden muß.
Fragen nicht zu coordinircn, sondern vorerst ;ur Abstimmungzu bringen: ob zum Tod oder zu einer andern Strafe; in-dem man behauptere, Einschließung und Landesverweisunghätten das mit einander gemein, daß sie den Tod nickt wol-len. Allein obgleich diese Methode zum Zwek hatte, die To-desstrafen seltener zu machen: so halte ich sie dennoch ausden oben angeführten Gründen für fehlerhaft. Denn abzu-rechnen, daß die Gescze eben nicht zu Gunsten der Verbrecherabgefaßt seyn sollen, so ist es gar nicht bewiesen, daß diese-mgen, welcke für die Einschließung stimmen, nickt allenfallsden Tod der Landesverweisung vorziehen würden u. s. w.Man könnte eben so gut sagen, Todesstrafe und Einschließungseyen der Landesverweisung entgcgengesezt, weil sie die Ge-sellschaft vollkommen sichern, oder Landesverweisung und To-desstrafe der Einschließung, weil beyde erstere das mit ein-ander gemein haben, den Verbrecher nicht auf Unkosten desStaatS erhalten zu wollen. Alle Jnkonveniente werden hin,gegen gehoben, wenn man die drey Gtrafarten cvordinirt,doch so daß keine derselben anders als durch die absolute Mehr-heit beschlossen werden kann.