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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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5 ° Erhält die Einschließung den Vorzug, so frägtsich: ob dieselbe lebenslänglich dauren, oder auf zwanzigJahre beschränkt werden solle?

6° Hat sich endlich die Majorität für die lebensläng-liche Landes-Verweisung erklärt, so ist es nur noch umdie lezte Frage zu thun: ob man beu dieser Strafe stehenLleiben, oder derselben noch die Güter, Confiskation bey,fügen wolle?

Zweytes Beyspiel. In einer Republik, derenoberster Rath die höchste Gerichtsbarkeit nicht selbst aus-üben will, sondern dafür ein inappellables Criminal. Ge-richt angeordnet, und demselben gewisse, zwar Mangel-hafte, Straf. Geseze vorgeschrieben hat, wird hintenhevuntersucht, ob dem souverainen Rath nicht das Begna-digungö. Recht zukommen solle?

Die Frage ist also: Ob ein solches BegnadigungS-Recht einzuführen? Von wem? In wie weit, und un-ter welchen Formen es ausgeübt werden solle?

Hierüber nun werden theils in dem erstatteten Rap-port, theils in der Berathung selbst folgende Vorschlägegemacht:

Der erste will das BegnadigungS.Recht dem großenoder souverainen Rath zusprechen;

der zweyte das Gutachten als unvollständig und übelausgearbeitet zurükweisen;

der dritte die Behandlung der Frage biS nach Abfas-sung von bestimmten Straf. Gesezen verschieben;

der vierte jedes BegnadigungS. Recht verwerfen, weiler es nach neueren Sophismen für rechtswidrig hält;

der fünfte stimmt für das BegnadigungS. Recht, willes aber dem täglichen Rath übertragen;