Band 
Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
JPEG-Download
 

439

der sechste will es durch den ftwcikrn im Amt stehen-den Präsidenten ausüben lassen; 18 >

der siebente räth an-, das BegnadigungS-Recht nurauf Milderung der Strafe zu beschränken;

der achte behält sich auch das Recht des gänzlichenRachlaßes vor;

der neunte will das BegnadigungS- Recht nur beyTodesstrafen angewendet wissen;

der zehnte nur auf Einfrag und Empfehlung des Ap-pellationS- Gerichtes selbst;

der eilfre auch blos auf die Bittschrift des Delin-quenten.

Um nun diesen Wirrwarr von Meynungen zn ordnen ,muß die Abstimmung nach der oben angeführten Regelüber folgende Fragen geschehen:

Ob dag Gutachten zu besserer Ausarbeitung zurük-zuweisen, oder heute darüber ein Beschluß zu fassen sey?

2° In ersterem Fall: ob auf unbestimmte Zeit, oderbiS nach Festsezuug vollständigerer Strafgeseze?

3° Ob das BegnadigungS-Recht durchaus zu verwer-fen, oder dasselbe in mehreren» oder minderem Grad ein-zuführen sey?

4° Ob es von dem großen Rath selbst, oder von demkleinen Rath, oder von dem jeweiligen Präsidenten aus-geübt werden solle?

Diese drey Fragen sind coordinivt, und muß über

18) Es frägt sich nicht, »b diese Meynung vernünftig sey, son-dern wir führen sie blos des Beyspiels wegen an. Seitdemman jedoch in Monarchien die Könige gleich Präsidcnte»,und in Republiken die Präsidenten gleich Königen behandelt,läßt sich such die Möglichkeit einer solchen Meynung garwohl denken.