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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Mffe unter einander mit Sorgfalt und Klugheit genauzu bestimmen. Denn nichts ist in freyen Communitätengefährlicher als jene heftigen Competenz.Streitigkeiten,besonders zwischen der Bürger-Gemeinde oder ihrem stell-vertretenden Ausschuß und dem Rath oder dem engerenRegiernngs. Collegio/ wo jeder Theil dem anderen Ver-leznng der Fundamental-Statuten und Usurpation un-rechtmäßiger Gewalt vorwirft. Sie erbittern die Gemü-müther/ und da es über solche Streitigkeiten keinen na-türlichen unpartheyischen Richter giebt: so führen sse oftinnere Kriege , und mittelst derselben den Ruin der Re-publik selbst herbey. In einer Monarchie/ wo der Lan-desherr in einer einzigen Person besteht/ ist dieses Jn-konvenient sehr unbedeutend , oder kann vielmehr gar nichteintreten. Wenn auch der Fürst seinem Ministerio , sei-nen Gerichten oder Provinzial-Verwaltungen gewisse Be.sugnisse oder Competenzen einräumt/ so kann er solchegleich anderen Gesezen wieder zurüknehmen/ mehren oderminderen, nach seinem Sinn auslegen/ und in jedemFall besonders wichtige Gegenstände an sich ziehen; erhat eö nur mit untergeordneten Behörden zu thun/ mitsich selbst aber ist er nie entzweyt/ und sobald er seinenWillen erklärt, so hat aller Streit ein Ende. Bey ei-nem kollektiven Sonverain hingegen geht dieses alles nichtso leicht zu. Die Magistraten einer Republik sind, wiewir schon anderswo gezeigt haben/ nicht blos Beamteund Diener / sondern auch Mitgenossen und Vorsteher;sie sind zahlreich , und genießen eines bedeutenden Anse-hens, sie machen einen Theil des Souverains selbst auS/sie sizen mit den Bürgern oder ihren Ausgeschossenen in

i) Cap. x. S. 113-117*