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der anderen Seite ist auch dem engeren Ausschuß dasRecht nicht benommen/ selbst solche Gegenstände/ diezwar in seiner Competenz läge»/ die aber durch Um-stände/ z. B. durch die Personen und Ortschaften/ welcheste betreffen/ oder durch die Zeit/ in welche sie fallen/eine besondere Wichtigkeit erhalten/ auS diesem Grundvor den größeren Rath zu bringen / sey eS/ um dem Be-schlusse mehr Gewicht zu geben/ oder auch nur um dikmoralische Verantwortlichkeit desselben nicht ausschließendauf sich zu nehmen. Wofern also in gewöhnlichen Fäl-len jene gesezltchen Bestimmungen / in außerordentlichenFällen aber diese höheren RechtS. und KlugheitS-Re-geln befolget werden: so ist eS nicht wohl möglich/ daßin einer Republik bedeutende Zerwürfnisse und Compe-tenz .Streitigkeiten entstehen können.
Was die übrigen höheren Collegien betrifft/ die inRepubliken immer noch einen bedeutenden Einfluß aus-übe»/ so müssen ihnen über den Gegenstand und den Um-fang ihrer Verrichtungen kurze und bestimmte Instruk-tionen ertheilt werden/ damit die Redlichkeit an den-selben eine Stüze finde/ und allfälliger Mißbrauch destoeher erkannt und gehindert werden könne. Diese Colle-gien stehe« / je nach der Natur der Geschäfte/ theils mitdem ordentlichen RegierungS-Rath/ theils mit der höch-sten Gewalt in Verbindung oder abhängigen Verhältniß,und das beßte Mittel/ dem Mißbrauch ihrer Befugnissezuvorzukommen/ besteht darin/ ihnen nur eine bestimmte,mäßige Competenz in Geldsachen einzuräumen; denn dadie meisten Geschäfte mit mehr oder weniger bedeuten-den Ausgaben begleitet sind, so müssen die ersteren schondieser Kosten wegen der höheren Behörde vorgetragen