454
werden. UebrigenS ist es ein Hauptgrundsaz in Republikkeil / daß hohe / mit Ehre und Gewalt begleitete Aemterwandelbar seyn sollen/ auf daß kein einzelnes Indivi-duum zu übermächtig/ oder in die Länge unentbehrlichwerde. So wechselt fast in allen freyen Communitate»das Präsidium jährlich und bisweilen sogar öfterer ab;auch ist es selten oder nie mit der Verwaltung der öffent-lichen Gelder/ oder der Leitung der Finanz-Geschäfte ineiner Person vereiniget/ denn theils wäre diese Last ei-nem einzelnen Menschen zu schwer/ theils würde es auchnicht möglich seyn/ dem Mißbrauch einer solch vereintenGewalt zu widerstehen. ES liegt ferner sowohl in derNatur der Sache alö in den Regeln der Klugheit/ daßdas im Amt stehende Ehrenhaupt/ während der Zeit sei-nes PräsidiumS/ nicht andere untergeordnete Collegiensoll präsidiren dürfen. Denn falls im Namen dieser lez-teren vor dem höheren Rath rapportirr werden muß: sowäre eS unschiklich und widersprechend/ daß er zugleichBerichtSerstatter und Präsident sey; er würde dadurch dienöthige Unpartheylichkeit verlieren/ die Berathung undAbstimmung blos nach seinen Absichten zu leiten suchen/und selbst auf die Freyheit der Meynungen nachtheiligeinwirken. Sein Amt besteht darin; das Haupt der Re-publik/ gleichsam die Seele des Ganzen zu seyn/ überalles die Aufsicht zu führen/ die bestehenden Collegien anBefolgung der Geftze und Ordnungen zu weisen/ undzu diesem End muß er in einer unpartheyischen Stellungsich besinden/ und kann nicht zweyerley entgegengesezteVerrichtungen zu gleicher Zeit ausüben.
Bey den untergeordnete»/ dienenden Stellen ist hin-gegen die Beschränkung der Amtsdaur keineswegs noth-