26o Cap.12. VondenenSchriften
men haben; sondern auch solchen, sobaldsie in eine solche Würde treten, abzulegen
pflegen
wird: so gebe er, da ohnediß feine weitereObligation etwas zu verehren, als derGe-brauch, vorhanden ist, gleiches mit gleichemheim, und unterlaße das Geben; bringe Ihingegen dieses an der übrigen Vorsorge für !das Kind herein. Und hat er viele Tauf- j
finge: so erfreue er sich, daß ihme GOtt !
besondere Gelegenheit gegeben, ihme viele !Seelen zuzuführen. Die Gastmahle und sdergleichen bey Taufen sind erstlich nichtallenthalben gebräuchlich; und wo es ist,thut ein solcher jLruz bester, er seye behv-riger Orten durch Remonstrationen oderBefehle daran, daß dieses, nicht aberauchzugleich daS Gute, abgeschaffet werde. Zu-deme ist weder bey denen Eltern, noch Tauf-zeugen der Mißbrauch so allgemein, alsihme der Herr Auctor machet. Es giebt ija noch wol Eltern, welche durch eine löb- !liche Fürsorge ihren Kindern solche Lauf« izeugen erwählen, bey denen sie nach ihrem lTode, oder auch bey ihrem Leben (wann sie Iselbst nicht mehr in dem Stande sind, dasWohl ihrer Kinder nach Willen zu befor- !gen) die Kinder wohl aufgebebt wißen.
So fehlet eS auch noch nicht an solchen Leu-ten , welche diesem ihrem Amte mit redli- !chem Herzen nachkommen; und stehet es also 1nur bey denen Eltern, solche Leute darzu-zunehmen. Und wie übel solte es noch beutzu Tage manchem armen Kinde gehen, wannes seine Zuflucht nicht zu seinem Taufzeugenhätte? Endlich, so hat es außer anderem
heuti-