des leichten Geldes. zoz
§. 6 .
Inzwischen ist ein anders,wenn Der Lle,man nach dem Liebeswerth fraget,wie selbiger anzusetzen seyn möchte. teGeldes.Denn so man gedenket, wie man-che hundert Jahre solches Geld liegen geblie»ben: so würde ein sehr großer Werth heraus-kommen, wenn der Besitzer die Zeit rechnenwolte, was solche für Wucher bringen kön-nen, wenn er selbiges unter denen Leuten hättewollen laufen laßen (i). Weil aber der Be-sitzer
(!) Ich habe 8eA.csp. r. meines juris feuckalirmeine sonderbare Meinung vom Rechte des Wu-chers qesaget: weil ich gefunden, daß der Königin Dänemark, ekriüisnus, Anno isro. als erden Wucher auf fünfe vom hundert setzen wollen,ganze Universitäten aus Deutschland aufgerufen,und nach Recht und Urthel geschicket hat: indemihm einige Theologen weiß gemacht, er könneden Wucher mit fünfen so wenig durch ein Gesetzeerlauben, als in seinem Reiche das ehebrechenfrey geben: weil beydes in göttlichen Rechten s»nachdrücklich verboten wäre. Da mir nun alledieseSchreibelMewncKtbonig, 8ckurpüi und an-derer geistlichen und weltlichen Rechtsgelehrten,wie sie mit eigener Hand von diesen Leuten anden König ergangen, weiß sechsten nicht, mitwas sdr einem Zufall, aus der Dänischen Canze»lcy in die Hände gekommen: so habe ich michverwundert, daß alle dem iVlelsnclntwni nachsin-gen, welcher aus dem Grunde, daß man nicht«ben alle Sünden» sondern nur diejenigen stra-U tm