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Johann Peters von Ludewig Einleitung zu dem deutschen Münzwesen mittlerer Zeiten / mit Anmerkungen herausgegeben von Johann Jakob Moser
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Gelde zu kommen. Z4r

letzter Stunde des Todes, einem, dem sie sol,ches gönnen wollen, zu entdecken und zuüber-laßen. Weswegen man noch jetzo ganze-! pfe

sich das römische Recht mit dem Christenthumssogleich in Deutschland, wie auch alle andereeuropäische Königreiche eingeschlichen habe;theils, weil die Deutschen keine geschriebene,noch in eine Ordnung zusammengefaßte Gesetzehatten; theils auch, weil solcher Gewohnheitenselbsien so wenig gewesen, daß man unter hun»dert Streitigkeiten kaum eine daraus entschei«den mögen; theils endlich, weil die römischenPriester, woraus die deutsche Geistlichkeit fasteinig bestünde, der römischen bürgerlichen Gese»tze, ehe das ^U5 Ononicum aufgekommen, ge»lausig waren , und der Obrigkeit viel davon zusagen wußten. Inzwischen trat doch dasAnse-hcn des römischen Rechtes stufenweise in unserVaterland. Erstlich gebrauchte sich deßen nurdie aus Italien angekommene Priesterschaft;nachgehends zogen solches mit denen römischenRechtsgelahrten die deutschen Richter, wenn siesich nicht anders zu helfen wußten, der bloßenBilligkeit wegen zu Rathe, als einen Nothhel«fer; dann wurden aus demselbigen vieleReichs«und Landschlüße gemachet; wie wir in denencgpiluisriduz derer Kayser noch jetzo finden;ferner ließe man die deutsche Jugend in Schulendarnach unterrichten: und weil man mit diesenjungen Leuten, die anders keine Erfahrung vonGewohnheiten der deutschen Lande hatten, dieGerichte besetzet: so darf man nicht fragen,warum in denen Schöppenstühlen alles römischworden sey. Endlich aber, als Kayser ivtax.I.die Cammer anlegte, und bedenklich fiele, de»V r nea