Z42 Cap.iz. Mittel zum leichten
pfe voll alten deutschen Geldes in HäusernKellern, Gemäuern, getäfelten Böden oderWänden, Aeckern und Wiesen, auch aufdem Felde bey großen Steinen und Eichbäu,men, eingegrabeu findet. Zu geschweige«,
daß
nen Beysitzern solches wichtigen Gerichtes, beydenen verdunkelten, wenigen und zweifelhafte,gen Reichs- und Landesgewohnheiten freye Han, !de in denen Urtheln zu laßen: so fände man für >bcßer zu seyn, daß sich selbige an einen geschrie»denen Buchstaben halten, und bey ermangeln, ,den Landes > und Reichsgcwohnheitcn sich schlech-terdings nach denen gemeinen römischen kayser»lichen Gesetzen in allen Stücken richten sollen.Und dieses sind die vier Stufen, auf welchendaß fremde römische Recht auf unsern deutschenKayserthrvne getreten, und sich nun auf dem- !selben so feste gesetzet hat, daß der ganze Staat !unsers Vaterlandes gerühret werden müßte,wenn man selbiges von solchem Posten rücken,und herunter bringen weite; absonderlich dajetzo fast alle Landesordnungen nach dem römi»schen Fuße eingerichtet seyn. Denn wenn manvon der deutschen Stande ihren Landes - undPoliceyordnimgen vorne das Titelblat wegfchnei«det, und etwa den Titel, cls succetNonibus,davonznimt: so wird das übrige Gemachte eitelrömischer Stof seyn, und öfters also herauskommen, als wenn sich die Canzeleyratbe undEtadtsyndici, welchen inbonisnis solche Ar-beit aufgetragen worden; wie die Jugend indenen Schulen in Uebersetzungen üben, und daS,jenige, was sie auf Universitäten lateinisch ge«lernet, wieder auf deutsch nachsagen wollen.
Davon