Band 
Vierter Band.
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„Uns davor zu hüten, Mänhard?"

Nicht anders: Ich meyne die Herren vo»Portroyal: von jeher strebten sie, den Irr-thum festzusetzen, es sey Sünde, das thun,was verbothen ist, wenn wir gleich der fe-sien Meynung wären, daß es erlaubt sey,wenn gleich unsere Unwissenheit unsträflich,unüberstciglich wäre. Dieser Irrthum, wel-cher seinen Ursprung in der Lehre Kalvinshatte, und aus dem Systeme des Portroyalsordentlich abgeleitet wurde, ist nicht nurvon den Bischöfen Frankreichs, sondern auchvon dem römischen Stuhle feyerlichst ver-dammt worden. Er ist unter den zr Sä-Hey, welche Alexander der VIII. als irrigverwarf, der zweyte, und lautet so: Wie-wohl es eine unübersteigliche Unwissen-heit des Naturrechtes giebt, so entschul-diget sie doch jenen, der im Stande dergefallenen Natur aus ihr wirket, von ei-ner formellen Sünde nicht *).

Alke

*) l'ornetsi öetur ixnorrnti» inuinclbilir juris n,-rurse; d»ee io nrmrie lrpüie opei-mc-m«» ipl», non excul-r s peccsto torrnoli. krop. r.O-crer. ^1«x. VUl. äie 7. 0e««mb. >6^