zu entziehen, sondern nur der Fall, da wirein Recht, oder wohl auch eine Pflicht ha-ben , die Wahrheit zu bergen. Wenn nundas Recht unstreitig ist- und der Fragendemir keine Pflicht zu antworten auflegen kann:so ist noch darum die Zweideutigkeit nichtsogleich erlaubt: Es muß auch meinerseitsnebst dem Rechte die Wahrheit zu bergen -noch eine Nothwendigkeit seyn, die auf ei-nem wichtigen Nachtheile beruhe, welchen dieOffenherzigkeit mir oder meinem Freunde zu-ziehen würde: Es muß meine Bergung mitkeinem ungerechten Nachtheil eines Drittenverbunden seyn; Es muß kein Schweigen,kein Abweisen- kein ander Mittel geben -sondern Zweideutigkeit die einzige Art zuLetten seyn.
Und so was legte man Jesuiten zur Last?fragte der Oberste mit wahrem ErsiaunemHat es denn je einen Menschenkopf gegeben -der zweifeln konnte- ob es uns erlaubt sey-unsere Pflicht zu erfüllen?
Außer dem Pvrtrvyal, versetzte Man-hard, meines Wissens wohl nicht. HieronyrMus war der Meinung, daß die Verfiel,
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