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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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XVI

Vorrede.

leicht Lebenslang ein Stümper darinnen bleiben?Wovor haben wir denn Anstalten, welche den haupt-sächlichen Endzweck haben, die Jugend in solchenWissenschaften zu unterrichten, wodurch sie in denStand gesetzet werden sollen, dem Staate dereinst nütz-liche Dienste zu leisten, und ihre Pflichten vollkommenzu erfüllen.

Jedoch auch diejenigen Gelehrten, welche der-einst die dconomischen und Cameralwissenschaftennicht als ihr Hauptwerk nöthig haben, bedürfen dochderselben in taufenderley Umständen, als eines un-entbehrlichen Hülfsmittels. Einem Richter, dersich mit nichts als Rechtssachen bess'äfftiget, kom-men doch tausenderley Fälle in Policey - Cammer-und Wirthschaftsfachen vor, wo er eine Kenntnißin den darzu erforderlichen Wissenschaften nöthighat; und aus Mangel derselben kann er entwederkeine gründliche und gerechte Entscheidung geben,oder er sieht sich genöthiget, weitläufige Zeugnisseund Beweise in der Sache zu fordern, und es aufdie Meynung in der Sache verständiger Leute ankom-men zu lassen, die er mit ein klein wenig mehr Er-kenntniß ohne große Umstände selbst hätte entscheidenkönnen. Aus Mangel der Einsicht in diesen Din-gen, welche den Rechtsgelehrten gemeiniglich fehlet,hat man sich dannenhero genöthiget gesehen, in denmeisten Staaten die rechtliche Erkenntniß in Cameral-und Policeysachen den Iustizcollegiis zu entziehen,und solche dm Cammercollegiis beyzulegen. Ebendiese Beschaffenheit hat es mit den Advocaten.Weitn sie einige Einsicht in die öconomischen undCameralwissenschaften hätten: so würden sie in un-

zählichen